Der am 15. Mai 2019 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan "An der A. straße I, 4. Änderung" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 15. Mai 2019 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan "An der A. straße I, 4. Änderung" der Antragsgegnerin, weil die Änderung für das seit dem Jahr 1976 festgesetzte Gewerbegebiet folgende textliche Festsetzung enthält:
"Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO (Baunutzungsverordnung)
Grundsätzlich ausgeschlossen sind Einzelhandelsbetriebe und andere Handelsbetriebe mit den in der nachfolgenden Liste genannten innenstadtrelevanten Sortimenten:
Liste der innenstadtrelevanten Sortimente gem. Gutachten:
Arzneimittel, medizinische und orthopädische Produkte
Bekleidung
Brillen, Optik
Bücher, Zeitschriften, Medien
Drogerie- und Parfümwaren
Foto, Film
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