VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2021
9 C 20.3161
Normen:
VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 19.1165

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 9 C 20.3161

DRsp Nr. 2021/7583

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

VwGO § 166;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klage vom 27. August 2019 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2019, mit dem dieser das Vorkaufsrecht an dem mit notarieller Urkunde Nr. 141/2019 vom 22. Mai 2019 an den Beigeladenen verkauften Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M. ausübt.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 11. Mai 2020 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen blieb erfolglos, weil die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B.v. 4.11.2020 - 9 C 20.1200).