OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2021
7 A 4950/18
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 7252/15

Erfolgreiche Berufung in Bezug auf die Versagung der Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids; Unwirksamer Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 7 A 4950/18

DRsp Nr. 2021/5841

Erfolgreiche Berufung in Bezug auf die Versagung der Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids; Unwirksamer Bebauungsplan

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihres am 27.10.2015 gestellten Antrags zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts auf 931,80 m2 Verkaufsfläche.

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 000, C.---straße 00 in G. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,80 m2.