VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2020
15 ZB 19.1846
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 6; BayBO Art. 63 Abs. 1; BayBO Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 19.84

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Abweichungszulassung; Abgrenzung von Instandhaltungsarbeiten von der Änderung einer baulichen Anlage; Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Neuerrichtung; Annahme der Genehmigungsfreiheit; Keine erneute Ausnahme vom Abstandsflächengebot bei Ersetzung eines vorhandenen baulichen Bestands durch einen Neubau

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1846

DRsp Nr. 2020/7891

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Abweichungszulassung; Abgrenzung von Instandhaltungsarbeiten von der Änderung einer baulichen Anlage; Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Neuerrichtung; Annahme der Genehmigungsfreiheit; Keine erneute Ausnahme vom Abstandsflächengebot bei Ersetzung eines vorhandenen baulichen Bestands durch einen Neubau

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 57 Abs. 6; BayBO Art. 63 Abs. 1; BayBO Art. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine von der Beklagten versagte Baugenehmigung mit Abweichungszulassung.