Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 20. Dezember 2018 zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
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