VGH Bayern - Beschluss vom 17.03.2020
10 ZB 20.21
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; ARB 1/80 Art. 6; ARB 1/80 Art. 7;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 19.52

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Langjähriger und künftig zu erwartender Sozialleistungsbezug sowie häufiges strafrechtliche Inerscheinungtreten eines Ausländers; Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten rechtfertigt eine Terminänderung bzw. Vertagung regelmäßig nicht

VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 20.21

DRsp Nr. 2020/8099

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Langjähriger und künftig zu erwartender Sozialleistungsbezug sowie häufiges strafrechtliche Inerscheinungtreten eines Ausländers; Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten rechtfertigt eine Terminänderung bzw. Vertagung regelmäßig nicht

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; ARB 1/80 Art. 6; ARB 1/80 Art. 7;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 20. Dezember 2018 zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, 2.) zuzulassen.