VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2020
10 ZB 19.459
Normen:
LStVG Art. 37 Abs. 1; LStVG Art. 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 18.1807

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Untersagung der Haltung eines Hundes; Kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes; Kein Anspruch auf Duldung der Hundehaltung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 19.459

DRsp Nr. 2020/6313

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Untersagung der Haltung eines Hundes; Kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes; Kein Anspruch auf Duldung der Hundehaltung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 37 Abs. 1; LStVG Art. 37 Abs. 2;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage, mit der sie die Aufhebung einer mit Bescheid der Beklagten vom 16. August 2017 verfügten Haftungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihr eine Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes zu erteilen, weiter.