VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2020
15 ZB 19.2046
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 2; BayBO Art. 59;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.1938

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung; Keine unzumutbare Geruchsbelastung durch Umbau eines Gebäudes zu einer Schreinerei; Ablehnung eines Beweisantrages

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.2046

DRsp Nr. 2020/7889

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung; Keine unzumutbare Geruchsbelastung durch Umbau eines Gebäudes zu einer Schreinerei; Ablehnung eines Beweisantrages

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 2; BayBO Art. 59;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines erworbenen ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens gegen die den Beigeladenen auf dem (östlich) benachbarten Baugrundstück erteilte Baugenehmigung für die - ohne Baugenehmigung bereits vor vielen Jahren tatsächlich erfolgte - Umnutzung (mit Umbau) eines vormals landwirtschaftlichen Gebäudes in eine Schreinerei mit integriertem Lackierraum.