VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2020
1 ZB 18.1772
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.4838

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung der Beseitigungsanordnung eines Reitplatzes; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Unzulässiges Vorhaben im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.1772

DRsp Nr. 2020/6264

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung der Beseitigungsanordnung eines Reitplatzes; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Unzulässiges Vorhaben im Außenbereich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe