VGH Bayern - Beschluss vom 17.03.2020
1 ZB 18.2516
Normen:
WHG § 78 Abs. 5 S. 1; WHG § 9 Abs. 2 Nr. 1; WHG § 76; BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 17.492

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung der Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage; Eine wasserrechtliche Genehmigung wird selbständig neben einer Baugenehmigung erteilt; Mit einer Klage gegen die Baugenehmigung kann nicht das Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden

VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.2516

DRsp Nr. 2020/5415

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren bezüglich der Anfechtung der Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage; Eine wasserrechtliche Genehmigung wird selbständig neben einer Baugenehmigung erteilt; Mit einer Klage gegen die Baugenehmigung kann nicht das Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WHG § 78 Abs. 5 S. 1; WHG § 9 Abs. 2 Nr. 1; WHG § 76; BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 64 Abs. 2;

Gründe