VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2020
10 AS 20.477
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; KampfhundeVO § 1 Abs. 2;

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden einer Klage gegen die Untersagung der Haltung eines Hundes; Rechtmäßiger Widerruf des Negativzeugnisses infolge der aktenkundigen Beißvorfälle und der amtstierärztlichen Stellungnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 10 AS 20.477

DRsp Nr. 2020/7608

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden einer Klage gegen die Untersagung der Haltung eines Hundes; Rechtmäßiger Widerruf des Negativzeugnisses infolge der aktenkundigen Beißvorfälle und der amtstierärztlichen Stellungnahme

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; KampfhundeVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihm u.a. die Haltung seines Hundes untersagte wurde.

Der Antragsteller ist Halter des am 14. August 2017 geborenen Rottweilerrüden "Arni". Auf seinen Antrag erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 ein bis 13. Februar 2019 befristetes "Negativzeugnis", wonach festgestellt wird, dass "Arni" keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist und demnach keine Erlaubnispflicht nach Art. 37 LStVG besteht. Nach Mitteilung eines Beißvorfalls vom 29. August 2018 verfügte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 2018 einen Leinen- und Maulkorbzwang für "Arni".