OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2021
2 D 131/20.NE
Normen:
BauGB § 14;

Erfolglose Normenkontrolle hinsichtlich einer Veränderungssperre; Konkretisierung der Planungsziele

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 2 D 131/20.NE

DRsp Nr. 2021/2802

Erfolglose Normenkontrolle hinsichtlich einer Veränderungssperre; Konkretisierung der Planungsziele

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14;

Tatbestand