OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2021
11 A 114/20
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 817
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4780/19

Erfolglose Berufung in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schalterverkaufs und der Anbringung von drei Markisen; Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 11 A 114/20

DRsp Nr. 2021/4912

Erfolglose Berufung in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schalterverkaufs und der Anbringung von drei Markisen; Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt im Gebäude B. N. 46-48 in L. die "D. K. von X. ". Sie beabsichtigt die Erweiterung ihres Angebots um einen Außer-Haus-Verkauf von Eis an einem Ausgabeschalter.