Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2020 -
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge zurückzuweisen.
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