BGH - Beschluss vom 27.05.2021
III ZA 1/21
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3742/10
OLG München, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3867/18

Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen III ZA 1/21

DRsp Nr. 2021/12445

Erfolglose Anhörungsrüge

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2020 - 1 U 3867/18 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2021 "Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO " erhoben. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus hat er die an dem Senatsbeschluss vom 29. April 2021 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge zurückzuweisen.