VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2020
15 CS 20.4
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;

Erfolglose Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Keine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.4

DRsp Nr. 2020/8103

Erfolglose Anfechtung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Keine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 27.8.2019) zur Errichtung einer "Wohnanlage für Mitarbeiter".