OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2022
Verg 58/21
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VK 34/21

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen; Beendigung des Vergabenachprüfungsverfahrens nach Aufhebung des Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen Verg 58/21

DRsp Nr. 2024/8430

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen; Beendigung des Vergabenachprüfungsverfahrens nach Aufhebung des Vergabeverfahrens

1. Die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrenserledigung - § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend - ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung derr Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. 2. Ein Ausschluss nach dem § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind. Verstöße gegen missverständliche mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen aber nicht zum Angebotsausschluss.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Rheinlandes vom 13.12.2021 (VK 34/21) in Bezug auf die Kostenentscheidungen, Ziff. 2-4 des Tenors, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Vergabekammerverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 2, 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3.