Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Rheinlandes vom 13.12.2021 (VK 34/21) in Bezug auf die Kostenentscheidungen, Ziff. 2-4 des Tenors, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Vergabekammerverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
I.
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