OLG Naumburg - Beschluss vom 28.05.2008
5 W 33/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 281 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 544
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 633/07

Entscheidung des Landgerichts bei teilweisem Erfolg eines Prozesskostenhilfeantrags und daraus resultierender sachlicher Unzuständigkeit des Landgerichts

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 5 W 33/08

DRsp Nr. 2009/26580

Entscheidung des Landgerichts bei teilweisem Erfolg eines Prozesskostenhilfeantrags und daraus resultierender sachlicher Unzuständigkeit des Landgerichts

Hat eine Klage materiell-rechtlich nur in einem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, der die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet, so ist auf den Verweisungsantrag des Klägers hin das Verfahren an das sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen und der Prozesskostenhilfeantrag nicht insgesamt zurückzuweisen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit die beabsichtigte Klage auf die Zahlung von 3.258,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2007 gerichtet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 281 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. April 2008 ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber nur mit dem Hilfsantrag begründet.