Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 7. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit die beabsichtigte Klage auf die Zahlung von 3.258,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2007 gerichtet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.
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