BGH - Beschluss vom 29.11.2016
VI ZB 27/15
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 539
MDR 2017, 480
NJW 2017, 1111
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 399/12
OLG Köln, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 38/15

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht wegen Behandlungsfehler

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen VI ZB 27/15

DRsp Nr. 2017/1168

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht wegen Behandlungsfehler

ZPO §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 B, C, 574 Abs. 2 Nr. 2 Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 39.500 €.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.