Die Berufungen beider Parteien gegen das am 17.10.2014 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 20.04. 2016 auf 35.103,12 € und für die Zeit danach auf 14.856,58 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig, da die Beschwer beider Parteien 20.000 € nicht übersteigt, §
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
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