Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Einsicht in die VergabedokumentationAnforderungen an die Rüge der mangelnden Leistungsfähigkeit eines BietersBeginn der Rügefrist
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 7 Verg 2/20
DRsp Nr. 2021/14367
Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Einsicht in die VergabedokumentationAnforderungen an die Rüge der mangelnden Leistungsfähigkeit eines BietersBeginn der Rügefrist
1. Nach § 165GWB, welcher gemäß § 175 Abs. 2GWB auch im Beschwerdeverfahren anwendbar ist, hat der Senat im Hinblick auf einen Antrag auf Einsicht in die Vergabedokumentation eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers an einem effektiven Rechtsschutz und der Konkurrenzbieter an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Angebotsinhalte und -erläuterungen, insbesondere der Kalkulationsgrundlagen, vorzunehmen. Hierfür kommt es für die Ermittlung des Gewichts des Interesses des jeweiligen Antragstellers auch darauf an, ob und inwieweit die Aktenbestandteile, in welche Einsicht begehrt wird, entscheidungserheblich sein können. Das prozessuale Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht dient nicht dazu, ihm auf diesem Wege Zugang zu neuen, u.U. noch nicht präkludierten Rügen des Vergabeverfahrens zu verschaffen.
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