BGH - Beschluss vom 09.03.2022
VII ZR 100/21
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 434/18
OLG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 260/19

Entscheid über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO von Amts wegen; Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander

BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen VII ZR 100/21

DRsp Nr. 2022/6182

Entscheid über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO von Amts wegen; Aufhebung der Verfahrenskosten gegeneinander

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen.