BGH - Urteil vom 10.04.1997
III ZR 111/96
Normen:
BauGB § 95, § 96 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 95 Abs. 1 S. 2 Steigerungsrechtsprechung 3
BGHR BauGB § 96 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Restfläche 1
NJW 1997, 2119
NJWE-MietR 1997, 209
VersR 1997, 1017
WM 1997, 1161
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Entschädigung für eine Wertminderung durch Enteignung eines Teils eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen III ZR 111/96

DRsp Nr. 1997/3763

Entschädigung für eine Wertminderung durch Enteignung eines Teils eines Grundstücks

»1. Zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten Steigerungsrechtsprechung, wenn die gezahlte Enteignungsentschädigung den Entschädigungsanspruch nicht voll abgedeckt hat. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wertminderung zu entschädigen ist, die durch die Enteignung eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei der dem Betroffenen verbliebenen Restfläche entsteht.«

Normenkette:

BauGB § 95, § 96 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: