Die Kläger zu 1) - 4) sind bei der Beklagten in deren Filiale in D beschäftigt.
Auf die Arbeitsverhältnisse fand bis zum Jahre 1997 kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i. d. F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung.
Die Parteien streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs der Kläger, und zwar hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen
80 % und 100 %.
§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut:
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