Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 (RTV) Anwendung. Die hier interessierenden Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 6 Arbeitsausfall
I. Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. ...
II. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Weiterzahlung des Lohnes: ...
3. Für 1 Arbeitstag:
a) bei Entbindung der Ehefrau, ...
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|