BAG - Urteil vom 21.05.2008
5 AZR 217/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West 2005 vom 29. Juli 2005) § 6 § 9 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 302 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 420/06
ArbG Elmshorn, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 257 b/06

Entgelt; Tarifauslegung - Höhe des Tarifstundenlohns im Sonderlohngebiet Hamburg im Baugewerbe ab 1. April 2002

BAG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 217/07

DRsp Nr. 2008/16195

Entgelt; Tarifauslegung - Höhe des Tarifstundenlohns im Sonderlohngebiet Hamburg im Baugewerbe ab 1. April 2002

Orientierungssatz: § 6 TV Lohn/West 2005 verpflichtet die Tarifparteien im Sonderlohngebiet Hamburg zur Sicherstellung der Lohnabstände zu den zentralen Lohntarifverträgen. Ein Individualanspruch tarifgebundener Arbeitnehmer ergibt sich hieraus nicht.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West 2005 vom 29. Juli 2005) § 6 § 9 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (vom 21. Mai 1997) § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Das beklagte Bauunternehmen ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e.V., seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer "Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung". Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1991 als Einschaler/Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der IG BauenAgrar-Umwelt.