BVerwG - Beschluss vom 02.02.2000
4 B 104.99
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2000, 1311
BRS 63 Nr. 111
ZfBR 2000, 428
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 88/98

Entgegenstehen öffentlicher Belange trotz Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 B 104.99

DRsp Nr. 2006/4954

Entgegenstehen öffentlicher Belange trotz Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens

1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege können im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. 2. Insolchen Fällen entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.