BVerwG - Beschluss vom 23.06.2022
2 B 38.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; VwGO § 173 S. 2; LDG MV § 3;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 A 1139/19

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Fehlende Ursächlichkeit der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens für nachfolgendes Fehlverhalten des Beamten

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 2 B 38.21

DRsp Nr. 2022/12580

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Fehlende Ursächlichkeit der verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens für nachfolgendes Fehlverhalten des Beamten

1. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK stellt keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der das Disziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.2. Ist die disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, kommt es nicht auf das Lebensalter des Beamten oder die Dauer seiner bereits absolvierten oder regulär noch zu absolvierenden Dienstzeit an.3. Die Nichtbeachtung einer Richtlinie mit einer Obergrenze zulässiger Überweisungen stellt im Einzelfall durch den Dienstherrn keinen Fall einer verletzten Fürsorgepflicht dar.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; VwGO § 173 S. 2; LDG MV § 3;

Gründe