Der Kläger wendet sich mit der Abwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel der Beklagten über eine Bürgschaftsforderung.
Die Beklagte überließ einem eingetragenen Verein aufgrund eines Leasingvertrages vom Februar 1992 einen PKW. Der Kläger übernahm am 13. Februar 1992 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag. Die Beklagte kündigte im Juni 1993 den Leasingvertrag wegen Zahlungsrückstandes und machte im September 1993 eine restliche Forderung von 10.678,49 DM geltend. Der Leasingnehmer teilte der Beklagten am 27. September 1993 mit, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt und ein Sequester eingesetzt worden seien.
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