Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte noch Schuldnerin der Restwerklohnforderung der Klägerin betreffend Bauarbeiten auf einem Grundstück ist, das bis zum 31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die Beklagte unterlag.
Die Beklagte beauftragte Anfang 1992 die Klägerin mit umfangreichen Rekonstruktionsmaßnahmen an einem Gebäude auf dem Grundstück S.-Straße 12 in Berlin; die VOB/B war vereinbart. Nach Ausführung und Abnahme der Arbeiten erteilte die Klägerin Anfang Dezember 1992 ihre Schlußrechnung, deren Zahlung sie zum 30. Januar 1993 fällig stellte. Die Beklagte zahlte den geforderten Betrag bis auf den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 56.770 DM.
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