BGH - Urteil vom 15.04.1999
VII ZR 290/98
Normen:
VermG § 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHR VernG § 16 Abs. 2 S. 1 Bauvertrag 1
BGHZ 141, 203
BauR 1999, 271
BauR 1999, 903
DRsp I(138)867-I1b
MDR 1999, 929
NJW 1999, 3331
VIZ 1999, 485
WM 1999, 1525
ZIP 1999, 1052
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen Bauvertrag

BGH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen VII ZR 290/98

DRsp Nr. 1999/6483

Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen Bauvertrag

»Ein Bauvertrag, den ein staatlicher Verwalter nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen hat, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG. In diesen tritt der Berechtigte ein, soweit der Vertrag zum Zeitpunkt der Aufhebung der staatlichen Verwaltung noch nicht erfüllt worden ist.«

Normenkette:

VermG § 16 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte noch Schuldnerin der Restwerklohnforderung der Klägerin betreffend Bauarbeiten auf einem Grundstück ist, das bis zum 31. Dezember 1992 der staatlichen Verwaltung durch die Beklagte unterlag.

Die Beklagte beauftragte Anfang 1992 die Klägerin mit umfangreichen Rekonstruktionsmaßnahmen an einem Gebäude auf dem Grundstück S.-Straße 12 in Berlin; die VOB/B war vereinbart. Nach Ausführung und Abnahme der Arbeiten erteilte die Klägerin Anfang Dezember 1992 ihre Schlußrechnung, deren Zahlung sie zum 30. Januar 1993 fällig stellte. Die Beklagte zahlte den geforderten Betrag bis auf den Sicherheitseinbehalt in Höhe von 56.770 DM.