Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
OVG Saarland, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 2 R 8/05
DRsp Nr. 2008/2797
Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
»1. Geht aus dem Vorbringen des Berufungsführers eindeutig hervor, dass und mit welchem Ziel er das Rechtsmittelverfahren durchführen möchte, so kann die Ausformulierung des Berufungsantrags (§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO) noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.2. Der Beginn der den Unteren Bauaufsichtsbehörden in § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) eingeräumten Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren von regelmäßig drei Monaten setzt nach dem klaren Wortlaut nicht das Vorliegen einer (positiven) Stellungnahme der Gemeinde zu dem jeweiligen Bauvorhaben im Sinne des § 36BauGB (Einvernehmen) voraus. Einzige die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht auslösende Voraussetzung ist, dass der Bauwerber mit dem Bauantrag alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.3. Auch dem Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996, § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) steht nicht entgegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen im Sinne des auf die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zielenden § 36BauGB nicht erteilt hat.
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