VGH Bayern - Urteil vom 19.03.2021
15 N 19.344
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 3;

Eintragung einer privaten Grünfläche in einem einfachen Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 15 N 19.344

DRsp Nr. 2021/6200

Eintragung einer privaten Grünfläche in einem einfachen Bebauungsplan

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "Altstadt O." der Antragsgegnerin vom 9. April 2018, ortsüblich bekannt gemacht am 30. April 2018, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 9. April 2018 beschlossenen und am 30. April 2018 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan "Altstadt O." der Antragsgegnerin. Mit diesem einfachen Bebauungsplan, der nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden ist, soll das städtebauliche Rahmenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2015 umgesetzt werden. Dabei soll die bauliche Entwicklung entlang der F.gasse erhalten und geordnet sowie ein Grünzug entlang des S.s erhalten und entwickelt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist entlang der F.gasse eine Baulinie festgesetzt. Entlang des S.s ist eine private Grünfläche festgesetzt, die an der Westseite von einer durchschnittlich ca. 10 Meter vom Straßenrand entfernten Baugrenze begrenzt wird. Innerhalb dieser Grünfläche befindet sich auf FlNr. ... ein Hauptgebäude. Auf verschiedenen anderen Flurnummern befinden sich Nebengebäude.