Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
1.) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypthek auf dem Grundstück des Beklagten nach § 648 Abs. 1 BGB.
Der Klägerin steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dessau vom 17.05.1996 (8 O 1262/95) ein Anspruch auf Werklohn in Höhe von 32.891, 28 DM gegen die Auftraggeberin der Klägerin, die M. GmbH (im weiteren : GmbH) zu. Grundlage dieses vertraglichen Vergütungsanspruchs waren Parkettverlegearbeiten in dem Objekt H. weg 5 in B., welches im Eigentum des Beklagten stand und steht.
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