OLG Naumburg - Urteil vom 14.04.1999
12 U 8/99
Normen:
BGB § 648 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 311
NZBau 2000, 79
ZfBR 2000, 553
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2436/98

Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bei engen persönlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Auftraggeber

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 12 U 8/99

DRsp Nr. 2005/20686

Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bei engen persönlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Auftraggeber

»Zur Möglichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Falle fehlender Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller aber enger persönlicher Beziehung. «

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

1.) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypthek auf dem Grundstück des Beklagten nach § 648 Abs. 1 BGB.

Der Klägerin steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dessau vom 17.05.1996 (8 O 1262/95) ein Anspruch auf Werklohn in Höhe von 32.891, 28 DM gegen die Auftraggeberin der Klägerin, die M. GmbH (im weiteren : GmbH) zu. Grundlage dieses vertraglichen Vergütungsanspruchs waren Parkettverlegearbeiten in dem Objekt H. weg 5 in B., welches im Eigentum des Beklagten stand und steht.