OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2021
10 B 13/21
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1970/20

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung Scheune in Wohnen mit Carport und Gewächshaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 10 B 13/21

DRsp Nr. 2021/6484

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung Scheune in Wohnen mit Carport und Gewächshaus"

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.