VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2016
8 CS 15.1096
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BayFiG Art. 1 Abs. 1; BayFiG § 25 Abs. 4; WHG 2010 § 35; UVPG § 3a; UVPG § 3c; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an einem Stausee; Beschränkter Schutz gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auf Grundlage des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG); Begründung des Sofortvollzugs mit dem öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie; Zugehörigkeit der rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 8 CS 15.1096

DRsp Nr. 2016/6012

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an einem Stausee; Beschränkter Schutz gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auf Grundlage des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG); Begründung des Sofortvollzugs mit dem öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie; Zugehörigkeit der rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen

1. Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig nur beschränkten Schutz. Es schützt nämlich nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz betreffen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BayFiG Art. 1 Abs. 1; BayFiG § 25 Abs. 4; WHG 2010 § 35; UVPG § 3a; UVPG § 3c; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.