Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Mai 2021 (Au 5 S 21.1077) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. Februar 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts A******* vom 25. Januar 2021 wird angeordnet.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Die antragstellende Stadt wendet sich als Standortgemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben.
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