VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2021
15 CS 21.1636
Normen:
BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 21.1077

Einstweilige Ansprücher einer Standortgemeinde gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.1636

DRsp Nr. 2021/13127

Einstweilige Ansprücher einer Standortgemeinde gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Mai 2021 (Au 5 S 21.1077) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. Februar 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts A******* vom 25. Januar 2021 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die antragstellende Stadt wendet sich als Standortgemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben.