OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.10.2016
2 L 68/15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1081
ZfBR 2017, 168
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 115/13

Einstufung eines Gebäudes mit Schwimmhalle, Sauna sowie Fitnessraum und Liegeraum als Nebenanlage; Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich; Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes in ein Einfamilienhaus

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen 2 L 68/15

DRsp Nr. 2016/19959

Einstufung eines Gebäudes mit Schwimmhalle, Sauna sowie Fitnessraum und Liegeraum als Nebenanlage; Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich; Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes in ein Einfamilienhaus

1. Zur Einstufung eines Gebäude mit Schwimmhalle, Sauna, sowie Fitness- und Liegeraum als Nebenanlage.2. Für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB haben auch nicht untergeordnete Nebenanlagen regelmäßig außer Betracht zu bleiben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 [279, 281], RdNr. 15, 20 in [...]).

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.