OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2021
4 A 3297/19
Normen:
VwGO § 87a; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 19872/17

Einstellung des Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 4 A 3297/19

DRsp Nr. 2021/13108

Einstellung des Berufungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 3 K 19872/17 und 3 K 2170/18 (VG Düsseldorf) am 2.7.2019 für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung wird der Streitwert für die beiden erstinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das von der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.