LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1675/01
Einstandspflicht des Werkunternehmers für Ausreißer des vom Auftraggeber vorgegebenen Materials
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 8 U 1/02
DRsp Nr. 2004/19868
Einstandspflicht des Werkunternehmers für Ausreißer des vom Auftraggeber vorgegebenen Materials
Die für den Werkvertrag typische Einstandspflicht des Auftragnehmers für einen trotz genereller Eignung des Stoffes im Einzelfall auftretenden Fehler (sog. Ausreißer) wird durch eine Anordnung des Auftraggebers, die eine an sich geeignete Art des zu verwendenden Stoffes vorsieht, nicht aufgehoben. Denn das Werkvertragsrecht wird dadurch geprägt, dass grundsätzlich der Auftragnehmer für die vereinbarte Werkleistung und damit für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen hat.