Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das der Senat gemäß §
I. Die Beschwerde ist ebenso wie der mit ihr weiterfolgte Aussetzungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Interesse an der gerichtlichen Entscheidung.
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