OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2022
2 B 1900/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1747/21

Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks durch die mit der Nutzung des Seniorenquartiers einhergehenden Lärmemissionen i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 2 B 1900/21

DRsp Nr. 2022/10440

Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks durch die mit der Nutzung des Seniorenquartiers einhergehenden Lärmemissionen i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Der Senat teilt das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenbewertung. Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Beschwerde ist ebenso wie der mit ihr weiterfolgte Aussetzungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Interesse an der gerichtlichen Entscheidung.