OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2022
11 D 2/20.NE
Normen:
ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 4 Abs. 1; ROG § 7 Abs. 2 S. 1-2;

Einreichen des Normenkontrollantrags der Behörden gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (hier: LEP NRW); Unterwerfen der öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Bezug auf die Ziele der Raumordnung einer Beachtenspflicht (hier: Braunkohlentagebau); Fehlen für die Festlegungen des jeweiligen Zielkerns an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der von ihnen berührten Belange als wesentliche Grundlage für die Abwägung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 11 D 2/20.NE

DRsp Nr. 2022/9758

Einreichen des Normenkontrollantrags der Behörden gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (hier: LEP NRW); Unterwerfen der öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Bezug auf die Ziele der Raumordnung einer Beachtenspflicht (hier: Braunkohlentagebau); Fehlen für die Festlegungen des jeweiligen Zielkerns an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der von ihnen berührten Belange als wesentliche Grundlage für die Abwägung

Tenor

Die am 5. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2019, 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, 341), ist unwirksam, soweit sie in Ziel 9.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und in Ziel 9.2-3 Satz 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.