Die am 5. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2019, 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, 341), ist unwirksam, soweit sie in Ziel 9.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und in Ziel 9.2-3 Satz 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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