OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2021
6 U 126/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 118/19

Einordnung von Mucosolvan PHYTO Complete als MedizinproduktReichweite der Tatbestandswirkung eines VerwaltungsaktsEinfacher RechtsfehlerKeine Irreführung durch ein einer gesetzlichen Erlaubnis entsprechendem Verhalten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 6 U 126/20

DRsp Nr. 2022/12255

Einordnung von „Mucosolvan PHYTO Complete“ als Medizinprodukt Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts Einfacher Rechtsfehler Keine Irreführung durch ein einer gesetzlichen Erlaubnis entsprechendem Verhalten

1. Ein einfacher Rechtsfehler kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 44 VwVfG grundsätzlich nicht begründen. Erst wenn der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt, hat ein Bescheid des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 21 Abs. 4 AMG keine Tatbestandswirkung.2. Ein von der Verwaltungsbehörde durch einen Verwaltungsakt erlaubtes Verhalten kann auch dann keine Irreführung nach § 5 UWG begründen, wenn tatsächlich die Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessenabwägung kann ein Unterlassungsanspruch nicht wegen eines Verhaltens begründet werden, das insoweit der gesetzlichen Erlaubnis entspricht.Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.7.2020 wird zurückgewiesen.