VGH Bayern - Beschluss vom 15.06.2020
8 ZB 19.1426
Normen:
BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 17; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 18.410

Einordnung eines Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks als Straßenanlieger im Sinne des Art. 17 BayStrWG; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.1426

DRsp Nr. 2020/10204

Einordnung eines Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks als Straßenanlieger im Sinne des Art. 17 BayStrWG; Antrag auf Zulassung der Berufung

Straßenanlieger im Sinn des Art. 17 BayStrWG kann auch der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 17; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung eines selbständigen Geh- und Radwegs durch die Beklagte.