Die Klägerin produziert und vertreibt Kunststoffolien, die in der Landwirtschaft zum Einwickeln von Grassilage Verwendung finden. Dabei wird mit Hilfe eines vollautomatischen Ballenwicklers zu Grasballen gepreßtes Grünfutter mit einer Folie eingewickelt, das dann bis zur Verwendung als Winterfutter im Freien lagern kann.
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