BVerwG - Beschluss vom 22.04.2021
4 BN 59.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 264/19

Einholung eines Bodengutachtens in einem Bebauungsplanverfahren bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 4 BN 59.20

DRsp Nr. 2021/8928

Einholung eines Bodengutachtens in einem Bebauungsplanverfahren bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials

Es ist geklärt, dass Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über einen Bauleitplan nicht erkennbar waren, nicht abwägungsbeachtlich sind. Die Ermittlungspflichten des § 2 Abs. 3 BauGB erstrecken sich deshalb nicht auf Umstände, deren Ermittlung der Gemeinde unmöglich ist. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind hingegen alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.