OLG Brandenburg - Urteil vom 08.02.2006
4 U 86/01
Normen:
VOB/B § 2 § 12 Nr. 5 ; BGB § 631 Abs. 1 § 633 (a.F.) § 633 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1472
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 150/99

Einheitlicher Werkvertrag mit Einbeziehung der VOB/B

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 4 U 86/01

DRsp Nr. 2006/7188

Einheitlicher Werkvertrag mit Einbeziehung der VOB/B

1. Bei einem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen Werkvertrag, wenn der Wortlaut auf die Lieferung und Montage von Fenstern und einer Tür lautet. 2. In einem Werkvertrag ist die VOB/B durch den Hinweis "Grundlage des Vertrages ist die VOB" Vertragsbestandteil geworden. 3. Die Abnahme der Bauleistung ist beim VOB/B -Bauvertrag Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung.

Normenkette:

VOB/B § 2 § 12 Nr. 5 ; BGB § 631 Abs. 1 § 633 (a.F.) § 633 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der Firma Ma..., welche im Bereich der Fenster- und Fassadengestaltung tätig ist. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 12.180,00 DM/6.227,54 EUR für die Lieferung von neun Fenstern und einer Balkontür für das Haus des Beklagten in der ... in L... in Anspruch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob in dem genannten Betrag auch die Vergütung für die unstreitig erfolgte Montage enthalten ist.

Unter den 22.10.1998 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot über die Lieferung und Montage von neun Kunststofffenstern und einer Balkontür zum Festpreis von 11.700,00 DM netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. In dem Angebot, welches mit "Bauvertrag" überschrieben ist, heißt es u. a. auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrter Herr S...,