OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 7 B 178/00
DRsp Nr. 2000/5538
Einhaltung des Grenzabstandes
In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung sind immer sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig.