LAG Hamm - Teilurteil vom 14.01.2011
18 Sa 744/10
Normen:
BRTV § 5 Nr. 2.2; BRTV § 5 Nr. 3; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 2 Nr. 1.4; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 3 Abs. 1; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 3 Abs. 2; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/09

Eingruppierung und Vergütung bei Hilfstätigkeiten im Baugewerbe; Auslegung tariflicher Überleitungsvorschriften zum persönlichen Geltungsbereich

LAG Hamm, Teilurteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 744/10

DRsp Nr. 2011/9624

Eingruppierung und Vergütung bei Hilfstätigkeiten im Baugewerbe; Auslegung tariflicher Überleitungsvorschriften zum persönlichen Geltungsbereich

Die Überleitungsvorschriften des § 2 TV-Lohnstrukturen vom 04.07.2002 gelten nicht für Arbeitnehmer, die erst nach Inkrafttreten dieser Tarifvorschrift in die Gewerkschaft eintreten. Die Eingruppierung dieser Arbeitnehmer richtet sich ausschließlich nach § 5 BRTV Bau.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2010 (2 Ca 1842/09) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Hauptantrages zu 3. wendet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BRTV § 5 Nr. 2.2; BRTV § 5 Nr. 3; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 2 Nr. 1.4; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 3 Abs. 1; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 3 Abs. 2; TV Lohnstrukturen Baugewerbe § 4; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.