OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2022
10 A 2841/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1277/19

Einfügen von Wohnhäusern in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 10 A 2841/20

DRsp Nr. 2022/2733

Einfügen von Wohnhäusern in die Eigenart der näheren Umgebung

Bloße Kritik an der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.