Der Beklagte erteilte der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 1. Juni 1982 am 23. Juni 1982 einen Vorbescheid, nach dem die Bebauung ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus mit einer zulässigen GRZ von 0,4 zulässig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. Oktober 1982 bestätigte er den Vorbescheid. Beide Bescheide wurden mit Rücknahmebescheid vom 5. September 1984 aufgehoben. Nachdem die Klägerin das Grundstück an die Beigeladenen zu 1) verkauft hatte, stellten diese am 21. April 1983 einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit einer GRZ von 0,31. Das Berufungsgericht hat die gegen den Rücknahmebescheid vom 5. September 1984 gerichtete Klage abgewiesen.
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