BVerwG - Beschluss vom 05.11.2002
4 BN 8.02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 66 Nr. 54
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2001 - 10a D 192/98.NE,

Einfluss des auf die Vereitelung der Umsetzung bauplanerischer Festsetzungen gerichteten Willens eines Grundstückseigentümers; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 4 BN 8.02

DRsp Nr. 2003/1558

Einfluss des auf die Vereitelung der Umsetzung bauplanerischer Festsetzungen gerichteten Willens eines Grundstückseigentümers; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

Die Frage, ob die Realisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne einer Funktionslosigkeit als auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch die bauliche Entwicklung im Plangebiet gehindert ist, sondern von einer anderen tatsächlichen Entwicklung abhängt wie von der freien Entscheidung eines Privaten, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, da es einerseits auf der Hand liegt, dass nicht nur eine planwidrige bauliche Entwicklung zur Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen führen kann, es andererseits von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt, welche tatsächlichen Entwicklungen die Wertung rechtfertigen können, dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Immerhin lässt sich verallgemeinernd sagen, dass allein der Wille eines Grundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, regelmäßig nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe: