OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2010
2 L 54/09
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 465

Einbüßung der Innenbereichsqualität eines Grundstücks aufgrund des Wegfalls der auf ihm vorhandenen Bausubstanz; Vorliegen der Innenbereichsqualität aufgrund der Hindeutung von Umständen auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen; Zurechnung von Grundstücken zum Bebauungszusammenhang bei Abriss der den Bebauungszusammnehang vermittelnden Baukörper und Ersatz durch neue Baukörper; Zugehörigkeit des Erfordernisses einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Auslösung eines Planungsbedürfnisses durch nicht alsgroßflächig anzusehende Einzelhandelsbetriebe

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 2 L 54/09

DRsp Nr. 2010/5721

Einbüßung der Innenbereichsqualität eines Grundstücks aufgrund des Wegfalls der auf ihm vorhandenen Bausubstanz; Vorliegen der Innenbereichsqualität aufgrund der Hindeutung von Umständen auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen; Zurechnung von Grundstücken zum Bebauungszusammenhang bei Abriss der den Bebauungszusammnehang vermittelnden Baukörper und Ersatz durch neue Baukörper; Zugehörigkeit des Erfordernisses einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Auslösung eines Planungsbedürfnisses durch nicht als"großflächig" anzusehende Einzelhandelsbetriebe

1. Zum Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs.2. Ein Grundstück büßt seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz - aus welchen Gründen immer - wegfällt. Der frühere Zustand wirkt aber (nur) solange fort, wie die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten. Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung.